Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/124

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 20.



      1) Ein Uebersichtsplan der projectirten Eisenbahnlinie mit deren Baulichkeiten im Maaßstab von 1 : 10 000.
      2) Ein Längenprofil der Bahnlinie im Maaßstab 1:10 000 für die Längen und 1 :500 für die Höhen, sowie die charakteristischen Querprofile mit der Oberbau-Construction in 1/50 der natürlichen Größe und zwar
a. für die Strecken im Auf- und Abtrag und
b. bei Mitbenutzung der Straßen in- und außerhalb der Ortschaften.
      3) Detailzeichnungen des Oberbaus bei freier Bahn, in Ortschaften und an den Wegübergängen in natürlicher Größe, aus welchen das Schienenprofil und die Befestigungsweise der Schienen ersehen werden kann, sowie Angaben über die Beschaffenheit und das Gewicht der Schienen und Schwellen.
      4) Eine Nachweisung der Gefällverhältnisse und der graden Strecken bezw. Curven, sowie ein alle wesentlichen Anordnungen des Projects erläuternder Bericht.
      5) Ein Voranschlag über die Kosten des Baus und die Ausrüstung der Bahn mit Betriebsmitteln, in welchem zu gleicher Zeit der Werth der etwa zur Mitverwendung kommenden Straßentheile nebst Zubehör entsprechend nachzuweisen ist.
      6) Eine Nachweisung über die Beschaffung des Anlagekapitals.
      7) Eine Zusammenstellung der Wegübergänge und Zufahrten zu den Grundstücken.
      8) Eine überschlägige gemarkungsweise Berechnung der Geländeflächen, welche zum Bahnbau in Anspruch genommen werden.


§ 3.

      Handelt es sich um Mitbenutzung öffentlicher Straßen und Wege, so muß auf den von dem Concessionsbewerber vorzulegenden Plänen auch besonders ersichtlich gemacht werden die Lage der auf oder an öffentlichen Straßen etwa anzulegenden Warte- und Controlräume, sowie die Lage aller Wasser-, Gas-, unterirdischer Telegraphen- und sonstiger Leitungen und Einrichtungen, auf welche die Geleise-Anlagen von Einfluß sein könnten.
      Sollten sich diese Angaben nicht in dem im kleinen Maaßstabe gezeichneten Uebersichtsplan (§ 2 pos. 1) in genügender Weise kenntlich machen lassen, so müssen Specialpläne vorgelegt bezw. das Erforderliche in dem Begleitbericht (§ 2 pos. 4) bemerkt werden.
      Für die Curven sollen Radien unter 200 Meter nicht zur Anwendung kommen und es soll die kleinste Länge der graden Strecke zwischen 2 Curven mindestens 40 Meter und die Maximalsteigung 1:50 betragen.
      Unserem Ministerium der Finanzen steht es jedoch zu, einerseits darüber zu erkennen, ob, wo und inwieweit höhere als jene äußersten Anforderungen zu erfüllen sind, und andererseits in besonderen Fällen Ausnahmebestimmungen von jenen Minimalsätzen eintreten zu lassen.