Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/131

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 20.



Ausführung der Arbeiten und der normale Zustand der Straßenstrecken festgestellt werden soll.
      Ueber die bei der vorläufigen oder endgültigen Abnahme sich etwa ergebenden Anstände zwischen der Straßenbaubehörde und dem Unternehmer steht auf Recurs des letzteren Unserem Ministerium der Finanzen die Entscheidung zu, welcher der Unternehmer sich unbedingt zu unterwerfen hat. Falls er ins der Ausführung der ihm hiernach obliegenden Aenderungen säumig ist, soll das Erforderliche auf seine Kosten veranlaßt werden.

§ 20.

      Müssen zur Straße gehörende Brücken, Dohlen, Wasserleitungen, Kanäle, Röhren und dergleichen unter einer auf Straßenterrain liegenden Bahn neu hergestellt oder ausgebessert werden, so ist der Eisenbahn-Unternehmer verpflichtet, die von der competenten Behörde angeordneten oder genehmigten Arbeiten unter dem Bahnkörper selbst dann zu dulden, wenn dieselben eine Belästigung und Störung des Bahnbetriebs veranlassen. Es soll ihm übrigens freigestellt werden, solche unter Aussicht der betreffenden Behörde auf eigene Kosten vorzunehmen.
      Die Kosten der etwaigen Anlage eines zeitweiligen Ausweichegeleises fallen dem Eisenbahn-Unternehmer ebenfalls zur Last.

§ 21.

      Aus Beschädigungen und Abnutzungen der Nebenbahn, welche durch den gewöhnlichen Straßenverkehr entstehen, aus dem Zustande der Straßen und deren Kunstbauten, aus den hieraus entstehenden Einwirkungen auf die Unterhaltung und den Betrieb der Eisenbahn, aus Störungen oder Unterbrechungen des Bahnbetriebs in Ortsdurchfahrten, welche durch polizeiliche Maßregeln oder durch andere, im öffentlichen Dienst angeordnete Maßnahmen vorübergehend verursacht werden, endlich aus Hindernissen, welche durch die freie Benutzung der öffentlichen Straßen entstehen, können von dem Eisenbahn-Unternehmer Entschädigungs-Ansprüche irgend welcher Art nicht hergeleitet werden, wie auch nicht aus Beschädigungen durch höhere Gewalt, Windfall von Bäumen, Rutschungen u. s. w.

§ 22.

      Für Beschädigungen und Demolirungen der Bahn, Wegschaffung von Betriebsmaterialien etc. im Kriege, mögen solche vom Feinde ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann der Eisenbahn-Unternehmer einen Ersatz aus der Staatskasse nicht in Anspruch nehmen, unbeschadet jedoch der betreffenden Bestimmung des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen und der dieserhalb künftig etwa ergehenden reichs- und landesrechtlichen Bestimmungen.