Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/138

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Nr. 23.



1) alle zum Schießen aus Jagd- oder Scheibengewehren oder zu Sprengungen in Bergwerken, Steinbrüchen u. s. w. dienenden, aus Salpeter, Schwefel und Kohle hergestellten Pulversorten;
2) die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe, soweit sie in Zündhütchen für Gewehre oder Zündspiegeln für dergleichen verarbeitet sind;
3) die Vereinigung der unter 1 und 2 genannten Stoffe in fertige Gewehr-, Pistolen- oder Revolver-Patronen, einschließlich der unter Verwendung von Knallquecksilber ohne Pulver hergestellten Patronen für Teschingewehre, Pistolen oder Revolver.

      Berlin, den 13. März 1885.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Bötticher.