Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/147
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Regierungsblatt.
Nr. 28.
Darmstadt, den 20. October 1885
die Ausführung des § 5 Abs. 9 des Unfallversicherungsgesetzes betreffend.
Die nachstehende vom Reichs-Versicherungsamt unterm 30. September 1885 zur Ausführung des § 5 Abs. 9 des Unfallversicherungsgesetzes erlassene Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, den 14. Oktober 1885.
Finger.
betreffend den nun der Krankenkasse in der Zeit von der fünften bis zur dreizehnten Woche nach dem Unfall zu leistenden, Seitens des Betriebsunternehmers zu erstattenden Mehrbetrag an Krankengeld (§ 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes).
Vom 30. September 1885.
Auf Grund des § 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes erläßt das Reichs-Versicherungsamt die nachstehenden Ausführungsvorschriften:
§ 1. Als Krankenkassen im Sinne des § 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes gelten: Die Gemeindekrankenversicherung, die Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Innungs-, Baukrankenkassen, die Knappschaftskassen, sowie die auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1876 (Reichs-Gesetzblatt S. 125) errichteten eingeschriebenen Hülfskassen und die auf Grund landesrechtlicher