Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/B080

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Beilage Nr. 11.



      7) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, demnach bei verpachteten Betrieben der Pächter, bei Betrieben, welche im Nießbrauch besessen werden, der Nießbraucher.
      Für die Anmeldungspflicht ist es einflußlos, ob der Betrieb im Besitze von physischen oder juristischen Personen, des Reichs, eines Bundesstaats, eines Kommunalverbandes oder einer Privatperson ist (vorbehaltlich der zu Ziffer 1 e hinsichtlich der vom Reiche oder von einem Bundesstaate verwalteten Eisenbahnen etc. gemachten Ausnahme).
      8) Die unter das neue Gesetz fallenden Betriebe sind auch dann anzumelden, wenn sie in Gemäßheit des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 schon früher angemeldet worden waren, z. B. Eisenbahn-Reparaturwerkstätten, mit Motoren betriebene Aufzüge in Speichereien und Kellereien, Dampfkrahnbetriebe auf Packhöfen. In solchen Fällen ist in der neuen Anmeldung auf die frühere Anmeldung Bezug zu nehmen.
      9) Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen.
      Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Gewerbezweige, z. B. Speditions- und Fuhrwerksbetrieb, so sind die sämmtlichen Bestandtheile anzugeben, dabei der Hauptbetrieb besonders hervorzuheben.
      10) Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen Personen muß in der Anmeldung angegeben werden, einerlei ob dieselben Inländer oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbeiter, junge Leute oder Lehrlinge mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Beamte mit mehr als 2000 Mark 5.svg Jahresverdienst sind nicht mitzuzählen. Tantiemen und Naturalbezüge, letztere nach Ortsdurchschnittspreisen berechnet, bilden einen Theil des Jahresverdienstes.
      11) Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten, ist die anzumeldende "durchschnittliche" Arbeiterzahl diejenige, welche sich für die Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes ergiebt.
      12) Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen anzumelden, welche in dem Betriebsdienste stehen und Arbeiten, welche zu dem Betriebe der Speicherei &c. gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Betriebsanlage (der Packhöfe etc.) erfolgt.
      13) Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen.
      14) Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird derselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn er sicher sein will, den aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm unbenommen, in dem Formulare, Spalte "Bemerkungen", die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldungspflicht bezweifelt.
      15) Schließlich werden die betheiligten Betriebsunternehmer noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung nicht bis zum 20. Juli 1885 bewirken, sie hierzu durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden können.