Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/B173

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt .
Beilage Nr. 23.

Darmstadt, den 8. September 1885


Inhalt: 1) Bekanntmachung den Holzpreistarif für die Großherzoglichen Domanialwaldungen pro Forstwirthschaftsjahr 1885/86, Etatsjahr 1886/87 betreffend. - 2) Uebersicht der für das Etatsjahr 1885/86 zur Bestreitung von Communal-Bedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Worms erforderlichen Umlagen. 3) Concurrenzeröffnungen.



Bekanntmachung,
den Holzpreistarif für die Großherzoglichen Domanialwaldungen pro Forstwirthschaftsjahr 1885/86, Etatsjahr 1886/87 betreffend.
      Unter Bezugnahme auf das von Großherzoglichem Ministerium der Finanzen unterm 9. Juli 1870 (Regierungsblatt Nr. 35 von 1870) erlassene Reglement, betreffend die Holzpreise und den Holzverkauf in den Großherzoglichen Domanialwaldungen, wird bekannt gemacht, daß der pro 1881/82 festgesetzte, im Regierungsblatt Beilage Nr. 24 von 1881 veröffentlichte Holzpreistarif auch pro Forstwirthschaftsjahr 1885/86 (Etatsjahr 1886/87) in Geltung bleibt und daß die Ansätze desselben vom 1. October d. J. an bei den auf Rechnung des Jahrs 1886/87 kommenden Holzabgaben aus der Hand, in Anwendung gebracht werden.
      Darmstadt, am 13. August 1885.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen,
Abtheilung für Forst- und Cameralverwaltung.
In Vertretung:
Pfannmüller.
Hoffmann.