Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/016
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
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Signale des Locomotivpersonals.
Die Locomotivführer müssen folgende Signale geben können:
1. Achtung geben,
2. Bremsen anziehen,
3. Bremsen loslassen.
Electrische Verbindungen.
(1) Der Dienst mit dem electromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer von der Eisenbahnverwaltung oder Aufsichtsbehörde erlassenen Instruction gehandhabt; es müssen durch denselben Depeschen von Station zu Station gegeben und sämmtliche Wärter zwischen je 2 Stationen von dem Abgänge der Züge benachrichtigt werden können.
(2) Die Signale
1. der Zug geht nicht ab,
2. es soll eine Hülfsmaschine kommen,
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst electrischer Telegraphen erfolgen.
(3) Zum Herbeirufen von Hülfslocomotiven müssen die Züge mit tragbaren Apparaten versehen oder an geeigneten Stellen electrische Apparate aufgestellt sein.
Signalisirung nicht fahrplanmäßiger Züge.
(1) Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzeln fahrende Locomotiven müssen in der Regel durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorhergehenden Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nachachtung angekündigt werden.
(2) Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne Locomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verständigung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat und die Wärter zeitig vorher von dem Abgang derselben durch electromagnetische Signale benachrichtigt sind.
(3) Von den vorstehenden Bestimmungen kann - unter persönlicher Verantwortlichkeit des Stations-Vorstehers oder des sonst zuständigen Betriebsbeamten - abgesehen werden bei Hülfszügen, welche aus Anlaß von Eisenbahnunfällen, Feuersbrünsten oder sonstigen derartigen Ereignissen plötzlich erforderlich werden. Dieselben dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 Kilometer in der Stunde (500 Meter in der Minute) gefahren werden.
Weichen in Hauptgeleisen und Signalisirung einfahrender Züge.
(1) Bevor das Signal zur Ein- und Durchfahrt für den ankommenden Zug gegeben wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahnstränge, welche der Zug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (siehe § 1 Abs. 2).
(2) Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine directe mündliche Verständigung zwischen dem dienstthuenden Stationsbeamten und dem Wärter am Abschlußtelegraphen nicht möglich ist, oder auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens am Abschlußtelegraphen mit der Station durch electrische