Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/035
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Nr. 1.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
v. Boetticher.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
<<<Vorherige Seite [034] |
Nächste Seite>>> [036] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Wegen Überbreite der Tabelle bitte zwecks Darstellung derselben nach unten scrollen. |
29a. Vorziehen. | Senkrechte Bewegung des Armes von oben nach unten. |
Senkrechte Bewegung der Hand- laterne von oben nach unten. | |
30a. Zurückdrücken. | Wagerechte Bewegung des Armes hin und her. |
Wagerechte Bewegung der Hand- laterne hin und her. | |
31a. Halt. | Kreisförmige Bewegung des Armes. | Kreisförmige Bewegung der Handlaterne. |
1) | Die vorstehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf einzeln fahrende Locomotiven Anwendung, soweit für letztere nicht Ausnahmen zugelassen sind. | |
2) | Diese Signalordnung tritt mit dem 1. April 1886 an Stelle der bisher geltenden Signalvorschriften in Kraft; sie findet Anwendung auf allen Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen von derselben sind diejenigen Eisenbahnen, welche mit schmalerer als der Normalspur gebaut sind, sowie diejenigen, bei welchen vermöge ihrer untergeordneten Bedeutung von der zuständigen Landesbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Ausnahme für zulässig erkannt wird. Dieselbe wird durch das "Central-Blatt für das Deutsche Reich" und außerdem von den Bundesregierungen publicirt. Die von den Aufsichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. | |
3. | Insofern aus einzelnen Bahnen die Einführung der Signaleinrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum 1. April 1886 nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden. Bereits bewilligte Befristungen werden hiervon nicht berührt. | |
4. | Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Bahnstrecken, welche von ausländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen von dieser Signalordnung von der betreffenden Landesregierung unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden. |
Berlin, den 30. November 1885.
v. Boetticher.