Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/062
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
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Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des Artikels 1 werden - unbeschadet des nöthigenfalls von den Begleitkommandos zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges - nach § 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs bestraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 24. März 1886.
(L.S.)
die Verpflichtung der Forstwarte und Jagdschützen auf den Forst- beziehungsweise Jagdschutz durch das Landgericht der Provinz Rheinhessen betreffend.
Vom 24. März 1886.
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog durch Allerhöchste Entschließung vom heutigen Tage zu bestimmen geruht haben, daß in der Provinz Rheinhessen die Verpflichtung der den Jagdschutz ausübenden Personen, namentlich auch der Privatjagdaufseher künftig nicht mehr vor dem Landgericht der Provinz Rheinhessen, sondern vor den Amtsgerichten des Bezirks, in welchem das zu schützende Jagdgebiet liegt, stattzufinden hat, so wird diese Allerhöchste Entschließung hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, den 24. März 1886.
Finger.