Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/066

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 8.



2. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können.
      6. Im § 15, "Einschreibsendungen" betreffend, ist im ersten Satze des Absatz I hinter den Worten: "Packete ohne Werthangabe" hinzuzufügen:
- ausschließlich jedoch der dringenden Packete (§ 11a) -
      7. Im § 17, "Telegraphische Postanweisungen" betreffend, treten folgende Aenderungen ein:
1. Im Absatz III ist statt der Worte: "Reichs-Telegraphenanstalt" zu setzen:
, dem allgemeinen Verkehr dienenden Telegraphenanstalt.
2. Im Absatz V sind die Angaben unter a zu streichen und die folgenden Sätze b, c, d mit bz. a, b, c zu bezeichnen; dementsprechend sind im letzten Satze die Worte: "unter a und b" bz. "unter c und d" abzuändern in:
unter a bz. unter b und c.
      8. im § 18, "Postnachnahmesendungen" betreffend, treten folgende Aenderungen ein:
1. Im Absatz I sind die Worte: "Postnachnahmen sind im Betrage bis zu einhundert und fünfzig Mark einschließlich[GWR 1] zulässig" abzuändern in:
Postnachnahmen sind im Betrage bis zu vierhundert Mark einschließlich zulässig.
2. Der Absatz II ist zu streichen; die folgenden Absätze erhalten dementsprechend die Nummern II bis VIII.
      9. Im § 19, "Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen" betreffend, erhält der Absatz IX folgenden veränderten Eingang:
      IX Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen eingeschriebenen Brief,
      10. Im § 20, "Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten" betreffend, erhält der Absatz XII folgenden veränderten Eingang:
      XII Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen eingeschriebenen Brief.
      11. Im § 25, "Zeit der Einlieferung" betreffend, erhalten die Absätze III und IV folgende veränderte Fassung:
      III An Sonntagen und an allgemeinen (gesetzlichen) Feiertagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. Nachmittags von 5 Uhr ab findet mindestens während einer Stunde und längstens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen statt. Auf welchen Zeitraum innerhalb vorstehender Grenzen der Schalterdienst sich zu erstrecken hat, wird für jede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Postdirektion nach dem örtlichen Bedürfnisse bestimmt. Die Ober-Postdirektionen können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: einschließließlich