Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/081

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 11.



§ 8.

      Beschwerden gegen das Verfahren der Einschätzungskommissionen für die Einkommensteuer der ersten Abtheilung werden bei dem Vorsitzenden der Landeskommission vorgebracht, welcher, die Beschlußfassung dieser Kommission veranlaßt (Art. 26 des Einkommen- und Art. 21 des Kapitalrentensteuergesetzes).
      Beschwerden gegen das Verfahren der Landeskommission und des Vorsitzenden sind behufs ihrer Entscheidung bei uns einzureichen (Art. 31 des Einkommen- und Art. 33 des Kapitalrentensteuergesetzes).

§ 9.

      Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen werden die betreffenden Kommissionen und Behörden ihre Entscheidungen über die erhobenen Remonstrationen, Reklamationen, Nachlaßgesuche und Beschwerden ertheilen.
      Reklamationen, Nachlaßgesuche und Beschwerden, welche nach Ablauf dieser Fristen eingereicht werden, können keine Berücksichtigung finden.
      Darmstadt, den 21. April 1886.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Weber.
Kramer.