Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/089
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
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Texterfassung: korrigiert | |
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2. | Im Absatz V ist unter a statt der Worte "geheimen Buchstaben" zu setzen: | |
3. | Der Absatz VI erhält folgende veränderte Fassung: | |
VI Der Text der in chiffrirter Sprache abgefaßten Telegramme darf eine oder mehrere Stellen in offener Sprache enthalten. In diesem Falle müssen die Stellen in chiffrirter Sprache zwischen Klammern gesetzt werden, welche dieselben von dem vorhergehenden oder nachfolgenden Text in offener Sprache scheiden. Der chiffrirte Text muß ausschließlich aus Buchstaben des Alphabets oder ausschließlich aus arabischen Ziffern zusammengesetzt sein. | ||
4. | Im § 6, "Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden Telegramme" betreffend, treten folgende Aenderungen ein:}} | |
1. | Am Schlusse des Absatzes Il ist nachzutragen: | |
Die Aufgabe von Telegrammen ohne Text ist zulässig. | ||
2. | Zwischen Absatz V und VI ist nachstehender neue Absatz einzuschalten: | |
Va Als eine Abkürzung der Aufschrift wird auch angesehen, wenn der Empfänger verlangt, daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne diesbezügliche nähere Angaben in der Aufschrift, zu gewissen Zeiten in bestimmten Lokalen, z. V. an Wochentagen in |
dem Geschäftslokal, an Sonntagen in der Wohnung oder zu gewissen Stunden in dem Komtoir, zu anderen in der Wohnung oder der Börse regelmäßig bestellt werden sollen. Die hierfür im Voraus zu entrichtende Gebühr beträgt ebenfalls 30 Mark für das Kalenderjahr; sie kommt auch dann zur Erhebung, wenn der betreffende Korrespondent für die an ihn gerichteten Telegramme mit der Telegraphenanstalt eine abgekürzte Aufschrift vereinbart bezw. die Gebühr dafür eingezahlt hat. | ||
3. | Im Absatz VI. sind die Angaben hinter den Worten "folgende Abkürzungen gebraucht werden," wie folgt zu ergänzen: | |
(D) für "dringendes Telegramm", (ST) für "gebührenpflichtiges Diensttelegramm", (RP) für "Antwort bezahlt", (RPD) für "dringende Antwort bezahlt", (TC) für "verglichenes Telegramm", (CR) für "Empfangsanzeige", (FS) für "nachzusenden", (PP) für "Post bezahlt", (PR) für "Post eingeschrieben", (XP) für "Eilboten bezahlt", (EP) für "Estafette bezahlt" (RO) für "offen zu bestellendes Telegramm". | ||
5. | Im § 8, "Wortzählung" betreffend, treten folgende Aenderungen ein: | |
1. | Am Schlusse der Angaben unter c ist nachzutragen: | |
Es werden jedoch die Namen der Bestimmungsanstalt und des Bestimmungslandes, aber nur in der Telegramm-Aufschrift, ohne Rücksicht auf die Zahl der gebrauchten Buchstaben als je ein Wort gezählt, |