Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/107
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
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in den Ruhestand während dieses Zeitraums - gestorben sind, die Bemessung ihres Wittwen- und Waisengeldes nach den Bestimmungen des erwähnten Gesetzes verlangen können, falls sie einen desfallsigen Anspruch vor dem 15. Oktober 1886 bei der Civildiener-Wittwenkasse-Kommission geltend machen.
Indem wir die Interessenten aus vorstehende gesetzliche Bestimmung zur Wahrung ihrer Rechtszuständigkeiten besonders aufmerksam machen, bemerken wir, daß zu den hiernach bei Meidung des Ausschlusses bis spätestens den 14. Oktober 1886 einschließlich bei Großherzoglicher Civildiener-Wittwenkasse-Kommission einzureichenden Erklärungen Stempel nicht zu verwenden ist.
Darmstadt, den 1. Juli 1886.
Finger.
die Ausführung der Artikel 23 und 24 des Gesetzes vom 30. Juni l. J. über das Civildiener-Wittwen-Institut betreffend.
Vom 1. Juli 1886.
Nach Artikel 23 des Gesetzes vom 30. Juni l. J., das Civildiener-Wittwen-Institut betreffend, steht es denjenigen aktiven Staatsbeamten, sowie denjenigen in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1886 in den Ruhestand versetzten Staatsbeamten, welche vor dem 1. Oktober 1886, sei es kraft Gesetzes, sei es in Folge vorläufiger Aufnahme, Mitglieder des Civildiener-Wittwen-Instituts geworden sind, frei, in dem seitherigen Verhältniß zum Institut zu verbleiben, unter Beibehaltung der damit verbunden gewesenen Pensionsansprüche der Wittwen und Waisen und der entsprechenden jährlichen Beiträge und Eintrittsgelder sie sind jedoch verpflichtet, diesen ihren Entschluß vor dem 1. Oktober 1886 der Civildiener-Wittwenkasse-Kommission anzuzeigen, widrigenfalls angenommen wird, daß sie sich den Bestimmungen des erwähnten Gesetzes unterwerfen.