Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/123
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 21.
Darmstadt, den 3. September 1886
Verordnung,
die Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1884 über die Enteignung von Grundeigenthum auf den Erwerb von Gelände zur Erweiterung des Artillerie-Schießplatzes in der Gemarkung Griesheim durch das Reich betreffend.
Vom 28. August 1886.
Artikel 1.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
<<<Vorherige Seite [122] |
Nächste Seite>>> [124] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
Nr. 21.
Darmstadt, den 3. September 1886
Inhalt: | Verordnung, die Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1884 über die Enteignung von Grundeigenthum auf den Erwerb von Gelände zur Erweiterung des Artillerie-Schießplatzes in der Gemarkung Griesheim durch das Reich betreffend. |
die Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1884 über die Enteignung von Grundeigenthum auf den Erwerb von Gelände zur Erweiterung des Artillerie-Schießplatzes in der Gemarkung Griesheim durch das Reich betreffend.
Vom 28. August 1886.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, haben Wir verordnet und verordnen hiermit wie folgt:
Dem Deutschen Reiche wird hiermit das Recht ertheilt, das zur Erweiterung des Artillerie- Schießplatzes in der Gemarkung Griesheim benöthigte Grundstück Flur XXXIV Nr. 257, der Gemeinde Griesheim gehörig, nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, zu erwerben.