Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/157
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Regierungsblatt.
Nr. 27.
Darmstadt, den 19. November 1886
die Verwaltung des Civildiener-Wittwen-Instituts betreffend.
Vom 17. November 1886.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
In Ausführung des Artikels 30 des Gesetzes vom 30. Juni l. J., das Civildiener-Wittwen-Institut betreffend, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Die Verwaltung des Civildiener-Wittwen-Instituts wird durch eine Kommission von drei Mitgliedern geführt, welche von Uns aus der Zahl der Mitglieder gedachten Instituts ernannt werden und von welchen eines dem Richterstand anzugehören hat.
Die Kommission führt die Bezeichnung Civildiener-Wittwenkasse-Kommission.
Ein Mitglied der Kommission wird von Uns mit dem Vorsitze in derselben beauftragt.
Der Civildiener-Wittwenkasse-Kommission ist der Rechner der Civildiener-Wittwenkasse unterstellt. Derselben wird ein Secretär, welcher von Uns zu ernennen ist, sowie das erforderliche Hülfspersonal, dessen Bestellung Unserem Ministerium des Innern und der Justiz überlassen bleibt, beigegeben.