Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/174
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Nr. 28.
Bekanntmachung,
die Dienst-Instruktion für die Großherzoglichen Gerichtsvollzieher betreffend.
Vom 6. November 1886.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
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die Dienst-Instruktion für die Großherzoglichen Gerichtsvollzieher betreffend.
Vom 6. November 1886.
In Gemäßheit des § 43 der Gerichtsvollzieherordnung vom 21. Mai 1879 bestimmt das unterzeichnete Ministerium:
I. Der § 18 der Dienst-Instruktion für die Großherzoglichen Gerichtsvollzieher vom 5. August 1879 erhält folgenden Zusatz:
Die Prüfung des Amtsrichters erstreckt sich auf den gesammten Inhalt des Registers, namentlich die ordnungsmäßige und rechtzeitige Ausführung der Geschäfte und den richtigen Ansatz der Gebühren und Auslagen. Die Registereinträge sind dabei mit einzelnen Akten des Gerichts und des Gerichtsvollziehers probeweise zu vergleichen. Mindestens einmal im Jahr ist die Revision[GWR 1] auch auf die Kassebestände und auf die Belege über die Ablieferung der eingenommenen Gelder und die Zurückvergütung der nicht aufgebrauchten Kostenvorschüsse auszudehnen. Dabei ist das Tagebuch vorzulegen. Der aufsichtführende Amtsrichter kann auch außerordentliche Revisionen vornehmen und die Vorprüfung der Register einem Gerichtsschreiber oder Hülfsgerichtsschreiber übertragen oder bei der Revision einen solchen Beamten zuziehen. Auch bei der ordentlichen Revision kann er sich der Mitwirkung eines solchen Beamten bedienen. |
II. Der letzte Absatz des § 19 der unter I bezeichneten Dienst-Instruktion wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Das Tagebuch ist dem Amtsrichter, so oft derselbe es verlangt, zur Einsicht vorzulegen. Die Vorlegung ist, einschließlich derjenigen bei Revision der Kassebestände, mindestens zweimal im Jahre zu veranlassen. Es ist darauf zu sehen, daß in dem Tagebuch am Schlusse eines jeden Monats der Kassebestand durch einen Abschluß festgestellt werde. |
Darmstadt, am 6. November 1886.
Finger.
Prätorius.
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
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