Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/207
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Nr. 30.
Nationale
der
als kriegsbrauchbar anerkannten und ausgehobenen* Mobilmachungspferde aus dem Kreis ...............
Musterungsbezirk ..............................
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
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Anlage C (zu §§ 21, 26, 27, 28, 32, 36, 37).
der
als kriegsbrauchbar anerkannten und ausgehobenen* Mobilmachungspferde aus dem Kreis ...............
Musterungsbezirk ..............................
* | 1. | In den Blanquets für die Musterungs-Kommissionen fallen die Worte "und ausgehobenen" fort. |
2. | In den für die Transportführer bestimmten Nationalen (§ 33) ist die Bezeichnung des Truppentheils etc., für welchen die Pferde bestimmt sind, der Ueberschrift beizufügen. | |
3. | Die Nationale sind am Schluß von den Aushebungs-Kommissarien und Taxatoren durch Namens-Unterschrift und Datum zu vollziehen. |