Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/B139

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
<<<Vorherige Seite
[B138]
Nächste Seite>>>
[B140]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Beilage Nr. 18.



Oeffentliche Anerkennung einer edlen That.

      Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Schwimmmeister Joseph Rauch I. in Mainz in Anerkennung der von demselben am 19. v. M. mit Muth und Entschlossenheit bewirkten Rettung des 10 jährigen Josef Janson von Mainz vom Tode des Ertrinkens eine Geldprämie zu bewilligen geruht.
      In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
      Darmstadt, den 2. Juni 1886.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Dr. Linß.



Bekanntmachung,
die Vergütung der Brandschäden in Trösel betreffend.

      Aus Veranlassung der häufigen und umfangreichen in neuerer Zeit in Trösel stattgefundenen Brände und in Berücksichtigung der dieselben begleitenden Umstände, welche die Vermuthung rechtfertigen, daß in diesem Orte entweder vorsätzliche Brandstiftungen in der Absicht stattfinden, durch die für den Brandschaden nach gesetzlicher Bestimmung aus der Großherzoglichen Brandversicherungskasse zu zahlende Entschädigung Vortheil zu ziehen, oder doch, daß daselbst eine mit den Interessen der Großherzoglichen Brandversicherungs-Anstalt unverträgliche Fahrlässigkeit in Bezug auf Feuersgefahr obwaltet, sowie in Berücksichtigung des in Folge dessen zwischen den Leistungen der Ortsangehörigen von Trösel und den Gegenleistungen Großherzoglicher Brandversicherungs-Anstalt zu Tage getretenen offenbaren Mißverhältnisses, hat Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz durch Verfügung vom 21. Mai d. Js. zu Nr. M. J. 12 591, auf Grund des Art. 23 pos. 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1853, betreffend die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr und die Vergütung der Brandschäden, angeordnet, daß die von jetzt an in Trösel entstehenden Brandschäden nur nach Verhältniß des wahren Werthes der betroffenen Gebäude unmittelbar vor dem Brande vergütet und bei den jährlichen Ausschlägen fünf Jahre lang die Versicherungskapitalien der oben bezeichneten Gemeinde in einem um ein Fünftheil erhöhten Betrage in Rechnung gebracht werden sollen.
      Heppenheim, den 29. Mai 1886.

Großherzogliches Kreisamt Heppenheim.
Gräff.