Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/001
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 1.
Darmstadt, den 7. Januar 1887
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Regierungsblatt.
Nr. 1.
Darmstadt, den 7. Januar 1887
Inhalt: | Bekanntmachung, die bahnpolizeilichen Bestimmungen für die Dampfstraßenbahnen Darmstadt-Griesheim und Darmstadt-Eberstadt betreffend. |
die bahnpolizeilichen Bestimmungen für die Dampfstraßenbahnen Darmstadt-Griesheim und Darmstadt-Eberstadt betreffend. Vom 30. Dezember 1886. |
An Stelle der durch die Bekanntmachung vom 16. November 1886 - Regierungsblatt Nr. 29 - für den Betrieb der Dampfstraßenbahnen Darmstadt - Griesheim und Darmstadt - Eberstadt außer Anwendung gesetzten Bestimmungen des § 10 der bahnpolizeilichen Vorschriften für die Nebenbahnen im Großherzogthum vom 15. November 1686 tritt für die genannten Bahnen folgende Bestimmung: |
Wer sich der Fahrscheinlösung zu entziehen sucht, oder wer mit einem |
ungiltigen Fahrschein im Zug betroffen wird, hat sechs Mark Strafe zu zahlen. |
Darmstadt, den 30. Dezember 1886. |
Finger. |
Köhler.
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