Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/001

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[Titel]
Nächste Seite>>>
[002]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.




Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 1.

Darmstadt, den 7. Januar 1887


Inhalt: Bekanntmachung, die bahnpolizeilichen Bestimmungen für die Dampfstraßenbahnen Darmstadt-Griesheim und Darmstadt-Eberstadt betreffend.



Bekanntmachung,
die bahnpolizeilichen Bestimmungen für die Dampfstraßenbahnen Darmstadt-Griesheim und Darmstadt-Eberstadt betreffend.

Vom 30. Dezember 1886.

      An Stelle der durch die Bekanntmachung vom 16. November 1886 - Regierungsblatt Nr. 29 - für den Betrieb der Dampfstraßenbahnen Darmstadt - Griesheim und Darmstadt - Eberstadt außer Anwendung gesetzten Bestimmungen des § 10 der bahnpolizeilichen Vorschriften für die Nebenbahnen im Großherzogthum vom 15. November 1686 tritt für die genannten Bahnen folgende Bestimmung:

            Wer sich der Fahrscheinlösung zu entziehen sucht, oder wer mit einem
      ungiltigen Fahrschein im Zug betroffen wird, hat sechs Mark Strafe zu zahlen.

      Darmstadt, den 30. Dezember 1886.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Köhler.