Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/015
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Aktiengesellschaft (§ 19) vor Ablauf der Konzessionszeit, kann der Staat die Bahn übernehmen. In diesem Falle wird nur der zeitige Bauwerth der Bahnanlagen und der zeitige Werth des Betriebsmaterials, ungerechnet den Geländewerth und abzüglich des geleisteten Staatszuschusses, vergütet und durch Taxation bestimmt.
Für diese Taxation haben Unser Ministerium der Finanzen, die Eisenbahn-Unternehmung und der betreffende Provinzialausschuß je einen Sachverständigen zu wählen. Die Sachverständigen können nur nach Maßgabe der Vorschrift des § 371 der Civilprozeßordnung abgelehnt werden. Erklärt Unser Ministerium der Finanzen, von den obigen Befugnissen keinen Gebrauch machen zu wollen, so können die im Eigenthum des Unternehmers, beziehungsweise der Gesellschaft befindlichen Gegenstände einzeln, aber nicht als Eisenbahn, für Rechnung des Unternehmers, beziehungsweise der Gesellschaft oder ihrer Creditoren veräußert werden.
Nach Ablauf von 20 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, steht es Unserer Regierung jederzeit frei, den Betrieb der Nebenbahn für Staatsrechnung zu übernehmen. ist ihr dieser Betrieb alsdann gegen die in Artikel 20 des Gesetzes vom 29. Mai 1884 vorgesehene Vergütung bis zum Ablauf der Konzessionszeit zu überlassen.
Mit diesem Zeitpunkt kommen die Bestimmungen des vorstehenden § 17 in Anwendung.
Der Betrieb der Bahn kann nur mit Genehmigung Unserer Regierung aufgegeben werden.
Sollte der Unternehmer die Bahn ganz oder theilweise veräußern wollen, so ist hierzu in jedem Falle die Genehmigung Unserer Regierung erforderlich. Der Unternehmer bleibt alsdann, soweit er nicht ausdrücklich entbunden sein wird, für alle durch seine Uebernahme und den Betrieb der Bahn entstandenen Verpflichtungen verantwortlich.
Wird von dem Unternehmer die Uebertragung der Bahn oder der Konzession an eine Aktiengesellschaft beantragt, so bleibt vorbehalten, mit der nach vorstehender Bestimmung hierzu erforderlichen Genehmigung Unserer Regierung die besonderen für diese Uebertragung zu stellenden Bedingungen zu bezeichnen.
Die ertheilte Konzession kann von Unserem Ministerium der Finanzen für erloschen erklärt und die Bahn mit den Transportmitteln und allem Zubehör für Rechnung des Unternehmers, beziehungsweise der Gesellschaft öffentlich versteigert werden, wenn eine der allgemeinen oder besonderen Bedingungen derselben nicht erfüllt wird und eine Aufforderung zur Erfüllung binnen einer endlichen Frist von mindestens drei Monaten ohne Erfolg bleibt.