Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/024
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Kanalhaltungen wird so früh als möglich durch Anschlag (vergl. § 11) zur Kenntniß der Betheiligten gebracht werden.
Einstellung der Schifffahrt und Flößerei bei hohem Wasserstand und in Nothfällen.
1) An Stelle der Bestimmung in Artikel XVI. der Schifffahrts-Polizei- und Floßordnung für den Rhein tritt folgende Vorschrift:
Schiffe dürfen bei einem Wasserstand über 4,25 m, Flöße bei einem Wasserstand von 3 m am Frankfurter Staats-Pegel und am Kostheimer Pegel nicht fahren. Tritt ein solcher höherer Wasserstand während der Reise ein, so haben Schiffe und Flöße an der nächsten geeigneten Landungsstelle anzulegen.
2) Wenn in Nothfällen besonderer Art die theilweise oder gänzliche Einstellung der Schifffahrt und Flößerei geboten ist, so haben die Schiffer und Flößer den dieserhalb von den zuständigen Beamten ergehenden Anordnungen pünktlich Folge zu leisten. Die Schifffahrt- und Flößerei-Treibenden werden von der verfügten Einstellung durch Aufstellung einer Wahrschau ober- und unterhalb der gesperrten Stelle oder Strecke, sowie in geeigneten Fällen noch durch öffentliche Bekanntmachung in Kenntniß gesetzt.
§ 14.
Verhalten im Allgemeinen.
Beim Durchfahren der Schiffs- und Floßschleusen, sowie der Schleusenkanäle ist den dieserhalb von den zuständigen Beamten getroffenen Anordnungen pünktlich Folge zu leisten.
Reihenfolge der Zulassung zum Durchfahren der Schiffs- und Floß- schleusen.
1) Schiffe, welche dem Reiche oder einer Bundesregierung gehören oder von ihnen angenommen sind, werden vor allen übrigen zum Durchfahren der Schleusen zugelassen. Dieses Vorrecht gilt aber nicht für Fahrzeuge, welche von Unternehmern zu Transporten für Staatsverwaltungen benutzt werden, es sei denn, daß deren rasche Beförderung im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.
2) Dampfschiffe, sowie deren etwaige Anhangsschiffe sind vor anderen Schiffen zum Durchfahren der Schleusen befugt.