Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/048
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Nr. 8.
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gez. LUDWIG.
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Wird in einem Jahre eine Brutto-Einnahme von mehr als 6000 Mark pro Kilometer erzielt, so participirt der Staat mit 20 % an der Mehreinnahme.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 16. März 1887.
(L. S.)
gegengez. Weber.