Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/053
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Regierungsblatt.
Nr. 11.
Darmstadt, den 28. April 1887
Inhalt: |
den Ausschlag der direkten Steuern für das Etatsjahr 1887/88 betreffend.
Vom 23. April 1887.
In Gemäßheit des Finanzgesetzes vom 28. März 1885 soll jährlich an direkten Steuern auf die Mark Gewerb-, Kapitalrenten- und Einkommensteuerkapital der Betrag von Siebenzehn Pfennig, auf die Mark Grundsteuerkapital der Betrag von Fünfzehn Pfennig ausgeschlagen und nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden.
Hiernach berechnet sich die Gesammtsumme der direkten Steuern, mit Ausnahme der von den Steuerpflichtigen im Condominat Kürnbach zu zahlenden ständigen Steuern von 186 Mark, da die Summe sämmtlicher Gewerb-, Grund-, Kapitalrenten- und Einkommensteuerkapitalien im Großherzogthum sich auf 51 811 292 Mark festgestellt hat, auf 8 391 182 Mark 22 Pf., welche nach Maßgabe der auf die einzelnen Steuerkommissariate kommenden Gewerb-, Grund-, Kapitalrenten- und Einkommensteuerkapitalien wie folgt vertheilt werden: