Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/059
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 12.
Darmstadt, den 10. Mai 1887
Gesetz,
die Heranziehung der im Großherzogthum garnisonirenden, im Offiziersrang stehenden Militärpersonen des aktiven Dienststandes zu den Gemeindeumlagen betreffend.
Vom 4. Mai 1887.
Artikel 1.
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Regierungsblatt.
Nr. 12.
Darmstadt, den 10. Mai 1887
Inhalt: | 1) Gesetz, die Heranziehung der im Großherzogthum garnisonirenden, im Offiziersrang stehenden Militärpersonen des aktiven Dienststandes zu den Gemeindeumlagen betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Abänderung der Militär-Konvention mit Preußen vom 13.Juni 1871 in Bezug auf die Heranziehung der im Großherzogthum garnisonirenden, im Offiziersrang stehenden Militärpersonen des aktiven Dienststandes zu den Gemeindeumlagen betreffend. 3) Bekanntmachung, die Zutheilung der Gemeinde Messenhausen zu dem Standesamtsbezirk Ober-Roden betreffend. |
die Heranziehung der im Großherzogthum garnisonirenden, im Offiziersrang stehenden Militärpersonen des aktiven Dienststandes zu den Gemeindeumlagen betreffend.
Vom 4. Mai 1887.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Die im Großherzogthum garnisonirenden, im Offiziersrang stehenden Militärpersonen des aktiven Dienststandes dürfen
1) hinsichtlich ihres dienstlichen Einkommens,