Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/061
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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die Abänderung der Militär-Konvention mit Preußen vom 13. Juni 1871 in Bezug auf die Heranziehung der im Großherzogthum garnisonirenden, im Offiziersrang stehenden Militärpersonen des aktiven Dienststandes zu den Gemeindeumlagen betreffend.
Vom 5. Mai 1887.
Nachdem die nach Erlaß des Reichsgesetzes vom 28. März 1886 wegen Heranziehung von Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben mit der Königlich Preußischen Regierung gepflogenen Verhandlungen behufs Abänderung der Bestimmungen in Art. 15 Absatz 3 der Militär-Konvention zwischen Hessen und Preußen vom 13. Juni 1871 zu einem Einverständniß in Betreff anderweiter Regelung der Heranziehung der im Großherzogthum garnisonirenden, im Offiziersrang stehenden Militärpersonen des aktiven Dienststandes zu den Gemeindeumlagen geführt haben, wie solche durch das bezügliche Gesetz vom 4. Mai 1887 verordnet worden ist, so wird dies unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Bestimmungen in Artikel 15 Absatz 3 der Militär-Konvention vom 13. Juni 1871 mit dem Tage der Wirksamkeit des obengedachten Gesetzes außer Kraft treten.
Darmstadt, den 5. Mai 1887.
Großherzogliches Staatsministerium.
Finger.
die Zutheilung der Gemeinde Messenhausen zu dem Standesamtsbezirk Ober-Roden betreffend.
Vom 4. Mai 1887.
Nachdem die im Amtsgerichtsbezirk Langen gelegene Gemeinde Messenhausen, welche seither zu dem Standesamtsbezirk Urberach gehörte, dem Standesamtsbezirk Ober-Roden zugetheilt worden ist, so wird dies hiermit mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß jene Zutheilung vom 1. Januar 1888 an in Wirksamkeit treten wird.
Darmstadt, am 4. Mai 1887.
Finger.