Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/090

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[089]
Nächste Seite>>>
[091]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 17.



Artikel 5.

      Gegen den Beschluß der Vormundschaftsbehörde steht dem Antragsteller, den Eltern oder, soferne diese nicht leben, den Großeltern, dem Vormund oder Pfleger, ferner der zuständigen Bürgermeisterei, sowie der Staatsanwaltschaft bei dem vorgesetzten Landgericht das Recht der Beschwerde zu, den Eltern, beziehungsweise Großeltern, jedoch nur dann, wenn der Beschluß auf Unterbringung lautet.
      Die Beschwerde ist binnen einer Woche, von Zustellung der Ausfertigung des Beschlusses an gerechnet, bei dem Gericht, welches den beschwerenden Beschluß erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht einzureichen. Auf der Ausfertigung des Beschlusses ist auf das Recht der Beschwerde binnen einer Woche hinzuweisen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
      Wenn jedoch nach dem Ergebniß des stattgehabten Verfahrens und nach der Persönlichkeit der Eltern oder des Kindes der Aufschub erhebliche Nachtheile für das Kind zur Folge haben kann, so ist das Vormundschaftsgericht befugt, seine Entscheidung für vorläufig vollstreckbar und eine fürsorgliche Unterbringung des Kindes für zulässig zu erklären. Zu letzterer Maßregel ist, falls im Interesse des Kindes ein sofortiges Einschreiten dringend geboten ist, die Vormundschaftsbehörde auch schon vor abgeschlossenem Verfahren berechtigt.

Artikel 6.

      Hat die in Artikel 4 angeordnete Anhörung der Eltern, beziehungsweise Großeltern, des Vormunds oder Pflegers nicht stattfinden können, so sind dieselben jederzeit berechtigt, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen.

Artikel 7.

      Auf das Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht und in den Beschwerdeinstanzen finden, soweit dieses Gesetz nicht etwas Anderes ausdrücklich bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes vom 5. Juni 1879, betreffend das Verfahren in Sachen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit, und die sonstigen für diese Gerichte in Vormundschaftssachen geltenden Bestimmungen Anwendung.
      Die gerichtlichen Verhandlungen sind gebühren- und stempelfrei. Die baaren Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Hat jedoch der Antragsteller das Verfahren wider besseres Wissen oder aus grober Fahrlässigkeit veranlaßt, so kann derselbe, nachdem er gehört worden, zum Ersatz der baaren Auslagen verurtheilt werden.

Artikel 8.

      Die Vormundschaftsbehörde theilt ihren, die Unterbringung des Kindes in eine Familie oder in eine Anstalt endgültig oder vorläufig für zulässig erklärenden Beschluß, sobald die