Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/093
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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im Falle von Streitigkeiten von Ortsarmenverbänden unter einander oder mit Landarmenverbänden wegen Ersatzes und Uebernahme der Pflegekosten der Provinzialausschuß.
Die Entscheidung des Kreisausschusses, wie diejenige des Provinzialausschusses ist endgültig.
Ist auf Grund des § 56 des Reichsstrafgesetzbuchs durch Urtheil bestimmt worden, daß ein wegen mangelnder Erkenntniß der Strafbarkeit seiner That freigesprochener Angeschuldigter über zwölf und unter achtzehn Jahren in eine Erziehungs- oder Besserungs-Anstalt untergebracht werden soll, so hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft das zuständige Kreisamt diese Unterbringung zu veranlassen.
Ueber die Dauer des Aufenthalts in der Anstalt innerhalb der gesetzlichen Grenzen entscheidet das Kreisamt, in dessen Bezirk der Angeschuldigte untergebracht ist.
Die Kosten des Unterhalts und der Erziehung in der Anstalt fallen, soweit sie nicht aus dem eigenen Vermögen des Angeschuldigten bestritten werden können, dem Staat zur Last.
Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 11. Juni 1887.
(L. S.)