Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/095
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Regierungsblatt.
Nr. 18.
Darmstadt, den 28. Juni 1887
Inhalt: | Gesetz, die Anlegung vormundschaftlicher und pflegschaftlicher Gelder, sowie die Aufbewahrung der Werthpapiere und die Verhängung von Ordnungsstrafen bei Vormundschaften und Pflegschaften betreffend. |
die Anlegung vormundschaftlicher und pflegschaftlicher Gelder, sowie die Aufbewahrung der Werthpapiere und die Verhängung von Ordnungsstrafen bei Vormundschaften und Pflegschaften betreffend.
Vom 18. Juni 1887.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen, wie folgt:
Anlegung vormundschaftlicher Gelder.
Artikel 1.
In den Fällen einer vormundschaftlichen Vermögensverwaltung hat der Vormund diejenigen Gelder, welche zu laufenden oder zu anderen durch die Vermögensverwaltung begründeten Ausgaben nicht erforderlich sind, längstens in einer durch die Vormundschaftsbehörde erstreckbaren Frist von drei Monaten auf eine nach Art. 2 oder 3 des gegenwärtigen Gesetzes zulässige Weise zinsbar anzulegen. Dabei hat er, wenn ein Beivormund oder Gegenvormund bestellt ist, im Einverständnisse mit diesem zu handeln.
Versäumt oder verzögert der Vormund schuldvoll die Anlegung von Geldern, so muß er die anzulegende Summe mit fünf vom Hundert jährlich verzinsen.