Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/109
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Die theilweise Abtragung eines Hochwasserdammes zum Zwecke der Herstellung desselben als Sommerdamm ist der Errichtung eines Sommerdamms (III. Abschn.) gleich zu achten.
Wiederherstellung und laufende Unterhaltung.
Artikel 16.
Die Kosten, welche die laufende Unterhaltung der Hochwasserdämme verursacht, trägt der Staat.
Desgleichen übernimmt der Staat die Kosten der Wiederherstellung der durch Hochwasser beschädigten Hochwasserdämme.
Auf die Kosten der Damm-Vertheidigung während eines Wassersnoth findet Art. 16 Abs. 2 keine Anwendung; dieselben sind von denjenigen Gemeinden, Gemarkungseigenthümern oder Privaten zu tragen, welchen sie erwachsen sind.
Deichverbände.
Artikel 18.
Gereicht eine Dammanlage als ein Ganzes (Dammsystem) mehreren Gemeinden zum Vortheil, so sollen diese zu einem Deichverbande vereinigt werden.
Die Einsetzung und Abgrenzung der Deichverbände erfolgt durch Unser Ministerium der Finanzen im Einverständniß mit Unserem Ministerium des Innern und der Justiz nach Anhörung der betheiligten Gemeindevorstände und des zuständigen Kreisausschusses, oder, wenn Gemeinden verschiedener Kreise betheiligt sind, des Provinzialausschusses (Art. 49 der K. u. P.-O).
Die den Gemeinden in diesem Gesetz auferlegten Verpflichtungen gehen auf den Deichverband als solchen über.
Für jeden Deichverband ist durch dessen provisorischen Vorstand (Art. 31) ein Statut zu errichten, welches zu seiner Gültigkeit der Genehmigung Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz im Einvernehmen mit Unserem Ministerium der Finanzen bedarf.