Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/115
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Die Aufsichtsbehörde bestimmt für jeden Sonderdamm dessen zulässige Maximalhöhe.
Ist dieses Maaß durch bestehende Sonderdämme überschritten, so kann eine Abtragung, soweit erforderlich, von der Aufsichtsbehörde nach ordnungsmäßiger Anhörung der Betheiligten angeordnet werden. Tritt in diesem Falle eine Veränderung im Werthe derjenigen Grundstücke ein, welche durch den Sommerdamm geschützt sind, so hat eine Entschädigung der betheiligten Grundeigenthümer dann stattzufinden, wenn die durch die seiner Zeit ertheilte Genehmigung bestimmte Höhe nicht überschritten ist. Die Entschädigung wird nach dem im Art. 8 ff. festgesetzten Maßstabe und unter der dort erwähnten Voraussetzung vom Staate und denjenigen Gemeinden getragen, denen die Erniedrigung des Sommerdammes zum Vortheil gereicht.
Die Kosten einer solchen Abtragung trägt, wenn und insoweit die seiner Zeit für den betreffenden Sommerdamm genehmigte Höhe überschritten ist, der Eigenthümer, andernfalls der Staat.
Die Verstärkung eines Sommerdammes zum Zwecke der Herstellung desselben als Hochwasserdamm ist der Errichtung eines Hochwasserdammes (II. Abschnitt) gleich zu achten.
Aufhebung älterer Bestimmungen.
Artikel 47.
Die Verordnung vom 1. März 1807 betr. die Regelung des Fluß- und Dammbauwesens in Starkenburg,
das französische Gesetz vom 16. September 1807, insoweit dasselbe dermalen in Unserer Provinz Rheinhessen noch in Geltung ist, insbesondere die Artikel 33 und 34 desselben,
das in der genannten Provinz noch geltende kaiserlich französische Dekret vom 14. November 1807, insbesondere Artikel II desselben,
sowie endlich die betreffend das Aufbrechen von Rasen, Ausrotten von Buschwerk und Ausgraben von Erde und Steinen in den Ueberschwemmungsgebieten des Rhein erlassenen Polizeireglements sind aufgehoben.