Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/119
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Nr. 20.
III. Abtheilung.
Inkrafttreten des Gesetzes.
Artikel 60.
LUDWIG.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
<<<Vorherige Seite [118] |
Nächste Seite>>> [120] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
3) | die Artikel 538, 546, 556, 557, 559, 560, 562, 596 und 650 des bürgerlichen Gesetzbuchs für Rheinhessen. |
Inkrafttreten des Gesetzes.
Artikel 60.
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Oktober 1887 in Wirksamkeit.
Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, am 14. Juni 1887.
(L. S.)
Weber.