Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/137
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 24.
Darmstadt, den 22. Juli 1887
Verordnung,
die Abänderung der §§ 85, 101 und 102 der zur Ausführung der allgemeinen Bauordnung erlassenen Verordnung vom 1. Februar 1882 betreffend.
Vom 18. Juli 1887.
§ 85.
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Regierungsblatt.
Nr. 24.
Darmstadt, den 22. Juli 1887
Inhalt: | Verordnung, die Abänderung der §§ 85, 101 und 102 der zur Ausführung der allgemeinen Bauordnung erlassenen Verordnung vom 1. Februar 1882 betreffend. |
die Abänderung der §§ 85, 101 und 102 der zur Ausführung der allgemeinen Bauordnung erlassenen Verordnung vom 1. Februar 1882 betreffend.
Vom 18. Juli 1887.
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird hiermit verordnet:
Die §§ 85, 101 und 102 der Verordnung vom 1. Februar 1882 - Regierungsblatt Seite 29 - erhalten nachstehende Fassung:
Zur Erlangung der baupolizeilichen Genehmigung für Neubauten und Hauptveränderungen an Gebäuden sind von dem Bauherrn die zur Prüfung und Beurtheilung des Bauprojekts erforderlichen Pläne in doppelter Ausfertigung durch Vermittelung der Lokalpolizeibehörde dem Kreisamt vorzulegen.
Diese Pläne haben zu enthalten:
a. | Situation des Bauplatzes und dessen Umgebung, mit Angabe der Himmelsgegenden, der anstoßenden Straßen, Wege und Wasserläufe, sowie bestehender oder projektirter Baulinien, die Eigenthumsgrenzen, benachbarte Gebäude mit Bezeichnung deren Benutzung, Höhe, Bauart und Eigenthümer. Diese Situation ist in dem Maßstabe von 1/500 der natürlichen Größe darzustellen. Für Neubauten ist der Situationsplan von einem Geometer zu fertigen. |