Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/139

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 24.



§ 101.

      Jedes genehmigungspflichtige Bauwesen, mit Ausnahme der in § 91 bezeichneten Bauten, ist nach Beendigung des Rauhbaues hinsichtlich seiner plan- und vorschriftsmäßigen Ausführung zu prüfen. Die Lokalpolizeibehörde wird zu diesem Zwecke stets einen bei dem fraglichen Bauwesen unbetheiligten Bauverständigen zuziehen, beziehungsweise denselben mit der Prüfung beauftragen.
      Die Prüfung hat durch den von der Gemeinde oder dem Kreise angestellten Techniker oder durch den Feuervisitator des Bezirks zu geschehen, welchem die in Artikel 138 des Polizeistrafgesetzes vorgeschriebene Untersuchung neuer Feuerungsanlagen ohnehin obliegt. Jene Prüfung ist regelmäßig mit der Untersuchung der Kamine und Feuerungsanlagen zu verbinden. Bei letzterer braucht ein Kaminfeger nicht zugezogen zu werden. Kommen jedoch bei einem Bauwesen solche Kamine und Feuerungsanlagen nicht vor, so hat obige Prüfung selbstständig zu erfolgen.
      Die Revision kann bei der regelmäßigen Besichtigung der Feuerstätten durch den für dieselbe bestellten Experten auf Antrag des Bauherrn vorgenommen werden, vorausgesetzt, daß die regelmäßige Besichtigung der Feuerstätten vor Ablauf von drei Monaten nach der Herstellung des Baues stattfindet.
      Dem Techniker beziehungsweise dem Visitator sind zum Zwecke der Prüfung die genehmigten Pläne einzuhändigen, auf welchen die vorschriftsmäßige Ausführung demnächst zu bescheinigen ist.
      Von der erfolgten Revision des Baues ist der Behörde, welche den Baubescheid ertheilt hat, durch die Lokalpolizeibehörde Anzeige zu erstatten und dabei zu bemerken, ob die Ausführung des Baues vorschriftsmäßig erfolgt ist, oder ob und welche Anstände sich bei der Revision ergeben haben und binnen welcher Frist der Bauherr diese Anstände beseitigen will.
      Die Behörde, welche den Baubescheid ertheilt hat, wird die Befolgung überwachen.
      Die Bestimmung des Artikel 138 des Polizeistrafgesetzes, wonach neu angelegte oder wesentlich veränderte Kamine, Feuerungsanlagen und Malzdarren nicht eher benutzt werden dürfen, als bis solche polizeilich untersucht und für benutzbar erklärt worden sind, wird auf alle in § 64 dieser Verordnung erwähnten baulichen Anlagen ausgedehnt.
Es kann jedoch die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Bauherrn neue Feuerungsanlagen unter Zuziehung eines bei der Ausführung derselben unbetheiligten Sachverständigen untersuchen und im Falle dieselben als ordnungsmäßig hergestellt befunden werden, gestatten, daß sie bis zur nächsten regelmäßigen Untersuchung der Feuerungsanlagen vorläufig benutzt werden.