Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/142
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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die Anlage eines Abzweigegeleises von Station Flonheim nach einem der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft gehörigen Steinbruche betreffend.
Vom 18. Juli 1887.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mittelst Allerhöchst vollzogener Urkunde vom 12. d. M. der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft die landesherrliche Concession zum Bau eines von der St tion Flonheim der Zweigbahn Armsheim-Flonheim nach dem dieser Gesellschaft gehörigen, westlich von der Alzeyer Straße gelegenen Steinbruche führenden Abzweigegeleises, sowie zum Betrieb aus demselben Allergnädigst zu ertheilen geruht.
Es wird dies hiermit unter Beifügung des nachstehenden Abdrucks der Concessionsurkunde zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, am 18. Juli 1887.
In Vertretung:
Draudt.
Abdruck.
betreffend die Anlage eines Abzweigegeleises von Station Flonheim nach einem der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft gehörigen Steinbruche.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir ertheilen hierdurch der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft die Concession zur Erbauung eines von der Station Flonheim der Zweigbahn Armsheim-Flonheim nach dem der Gesellschaft gehörigen, westlich von der Alzeyer Straße gelegenen Steinbruch führenden Abzweigegeleises, sowie zum Betrieb auf demselben unter folgenden Bedingungen:
Für den Bau dieses Geleises und den Betrieb auf demselben sind die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 und die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (conf. § 55 daselbst) maßgebend.