Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/160
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Deich-, Damm- und Meliorationsverbände, deren Interessen bei dem Unternehmen betheiligt sind, als Mitglieder angehören.
Dem Eigenthümer ist derjenige gleichzuachten, welcher ein erbliches unbeschränktes Nutzungsrecht an einem Grundstücke hat.
Betheiligter Eigenthümer im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, welcher im Grund- (Flur-) Buch, beziehungsweise im Mutationsverzeichniß eingetragen ist, oder ein unbeschränktes Nutzungsrecht auf Grund einer gerichtlich bestätigten Eigenthumsurkunde hat.
Wenn der Eingetragene oder bekannte Erben desselben nicht vorhanden oder außerhalb des Großherzogthums abwesend sind, oder wenn die Eigenthumsverhältnisse ungewiß sind, ist der Besitzer als Betheiligter zu erachten, insoferne er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts (in Rheinhessen der Bürgermeisterei) ausweist.
Gehört ein Grundstück zu einer noch nicht vertheilten Erb- oder Konkursmasse, so sind die Erben, beziehungsweise der Konkursverwalter betheiligt.
Hat ein Grundstück mehrere Eigenthümer, so steht jedem derselben die Vertretung seines Antheils zu.
Für minderjährige oder aus anderen Gründen unter Vormundschaft stehende Personen handeln, ohne daß es einer obervormundschaftlichen Genehmigung bedarf, deren gesetzliche Vertreter.
Emancipirte des Rheinischen Rechts bedürfen nur der Verbeistandung durch ihren Kurator.
Die Ehefrauen werden bezüglich des gemeinschaftlichen Eigenthums durch ihre Ehemänner vertreten. Die Ehefrauen bedürfen für ihr eigenes Vermögen der ehemännlichen Ermächtigung nicht, Lehens- und Fideikommißbesitzer sind befugt, ohne Zustimmung der Agnaten der Genossenschaft beizutreten.
Das der genehmigenden Behörde vorzulegende Genossenschafts-Statut muß enthalten:
1) | den Namen und Sitz der Genossenschaft; der Name muß von der Unternehmung abgeleitet sein und der Sitz der Genossenschaft im Inlande liegen; | |
2) | den Genossenschaftszweck unter Bezugnahme auf den Plan für die Ausführung des genossenschaftlichen Unternehmens; | |
3) | eine genaue Bezeichnung der Genossen und der bei dem Unternehmen betheiligten Grundstücke oder Theile von Grundstücken, unter Beifügung beglaubigter Karten nebst Register; |