Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/162

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 27.



werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.

Artikel 40.

      Die öffentliche Genossenschaft ist der Aufsicht des Staats unterworfen.
      Die Aufsicht ist darauf beschränkt, daß die Angelegenheiten der Genossenschaft in Uebereinstimmung mit dem Statut und den Gesetzen verwaltet werden. Innerhalb dieses Umfanges wird sie mit den Befugnissen gehandhabt, welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen.
      Die Aufsicht wird, soferne für den einzelnen Fall von dem Ministerium des Innern und der Justiz nichts Anderes bestimmt wird, von der fachlichen Zentralbehörde, unter Mitwirkung des zuständigen Kreisamtes, in der Beschwerdeinstanz von dem Ministerium des Innern und der Justiz geführt.

Artikel 41.

      Wenn die Genossenschaft es unterläßt oder verweigert, die ihr gesetz- oder statutenmäßig obliegenden Leistungen und Ausgaben in den Haushaltungsplan aufzunehmen oder außerordentlich zu genehmigen, so kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung der Gründe die Ausnahme in den Haushaltungsplan verlangen, oder die außerordentlichen Ausgaben feststellen.
      Im Falle der Weigerung entscheidet der Kreisausschuß.

Artikel 42.

      Zur Veräußerung von Immobilien und zur Aufnahme von Anleihen, durch welche der Schuldenbestand vermehrt wird, bedarf die Genossenschaft vorgängiger Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Durch das Statut kann die vorgängige Genehmigung auch für andere Fälle vorbehalten werden.

Artikel 43.

      Für die Verbindlichkeiten der öffentlichen Genossenschaft haftet das Vermögen derselben.
      Insoweit daraus Gläubiger der Genossenschaft nicht befriedigt werden können, muß der Schuldbetrag durch Beiträge aufgebracht werden, welche von dem Vorstande nach dem im Statut festgesetzten Theilnahmemaßstabe auf die Genossen umzulegen sind.
      Die Beitragspflicht zu den Genossenschaftslasten ist den gemeinen öffentlichen Lasten gleichzuachten. Auf den bei dem Unternehmen betheiligten Grundstücken haftet sie als solche in dem durch das Theilnahmeverhältniß (Artikel 36, Ziffer 6) festgestellten Umfange. Die Zwangsversteigerung dieser Grundstücke wegen rückständiger Beiträge ist nicht ausgeschlossen.