Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/165

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 27.



Artikel 53.

      Die Genossenschaftslasten werden in Ermangelung anderweiter Vereinbarung nach dem Flächengehalt des zu verbessernden Grundeigenthums ausgeschlagen.
      Wenn jedoch einzelne Genossen aus dem Unternehmen einen verhältnißmäßig weit bedeutenderen Nutzen ziehen, so kann ihr Antheil an den Kosten erhöht, wenn sie jedoch einen verhältnißmäßig weit geringeren Nutzen haben, auf ihr Verlangen entsprechend herabgesetzt werden.
      Mit Rücksicht auf besonders geringen Nutzen, oder auf besondere Leistungen eines Genossenschaftsmitglieds für die gemeinschaftliche Anlage kann auch einem Betheiligten Befreiung vom Kostenbeitrag und nach Umständen eine Geldvergütung gewährt werden.
      Ergibt sich aber, daß ein der Genossenschaft angehöriges Grundstück dauernden Nachtheil von dem Unternehmen hat, so kann der Besitzer das Ausscheiden des Grundstücks aus der Genossenschaft verlangen. Die Genossenschaft kann in diesem Falle das Grundstück nach Maßgabe des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend, erwerben, wenn sie dasselbe zur Durchführung der Genossenschaftszwecke für nöthig erachtet.

Artikel 54

      Das Ausscheiden von Grundstücken, welche der Genossenschaft angehören, kann von dieser gegen den Willen der Eigenthümer verlangt werden, wenn andernfalls die Erreichung des Genossenschaftszweckes gehindert werden würde.
      Dem Eigenthümer des ausscheidenden Grundstücks ist volle Entschädigung zu leisten; eine Wertherhöhung, welche das Grundstück erst in Folge des genossenschaftlichen Unternehmens gewinnen würde, kommt jedoch bei der Bemessung der Entschädigung nicht in Anschlag.

Artikel 55.

      Die Genossenschaft ist verpflichtet, Eigenthümer benachbarter Grundstücke auf deren Verlangen in die Genossenschaft aufzunehmen, wenn die Ent- oder Bewässerung dieser Grundstücke durch Mitbenutzung der genossenschaftlichen Anlagen auf die zweckmäßigste Weise erfolgen kann und die Anlagen der Genossenschaft bei entsprechender Einrichtung hinreichen, um ohne Nachtheile für die bereits vorhandenen Mitglieder den gemeinsamen Bedürfnissen zu entsprechen.
      Der neu hinzutretende Genosse hat jedoch der Genossenschaft einen entsprechenden Antheil an den Anlagekosten zu zahlen.
      Auch hat derselbe die durch die Mitbenutzung der genossenschaftlichen Anlagen erwachsenen besonderen Kosten zu tragen.
      Kann die Aufnahme eines solchen Grundstücks in den Genossenschaftsverband aus zweckmäßige Weise nur mittelst besonderer Einrichtungen oder Abänderungen an der Anlage bewirkt werden, so sind auch die hierdurch erwachsenden Kosten von dem Beitretenden zu erlegen.