Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/168

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 27.



werden dieselben zur Verhandlung und Beschlußfassung, sowie zur Wahl ihrer Vertreter für das weitere Verfahren auf eine nicht vor 14 Tagen anzuberaumende Tagfahrt vorgeladen, unter Androhung des Rechtsnachtheils, daß die Nichterscheinenden, sowie die Nichtabstimmenden als dem beantragten Unternehmen beistimmend, mit der Wahl der Vertreter einverstanden angesehen und mit ihren Einwendungen gegen die Art der Ausführung später nicht mehr gehört werden.
      In der vorerwähnten öffentlichen Bekanntmachung über die Offenlegung sind die Grundeigenthümer und Wasserbenutzungsberechtigten, welche an dem Unternehmen nicht unmittelbar betheiligt erscheinen, aufzufordern, etwaige Einsprachen gegen das Unternehmen in der nämlichen Tagfahrt geltend zu machen, widrigenfalls die Einsprachen nach Ablauf der Frist nicht mehr berücksichtigt würden und nur noch privatrechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden könnten.
      Soweit nicht dieses Gesetz etwas Anderes bestimmt, sind bei der Ladung der Betheiligten die für das Verfahren in Feldbereinigungssachen geltenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.

Artikel 65.

      In der Verhandlungstagfahrt wird die Frage, ob und nach welchem Plane das Unternehmen auszuführen und wie die Kosten - der Vorbereitungsarbeiten, der Anlage und der Unterhaltung - zu vertheilen sind, unter Zuziehung der kulturtechnischen Bezirksbeamten ausführlich erörtert und werden die hierauf bezüglichen Erklärungen der betheiligten Grundeigenthümer zu Protokoll genommen.
      Vor Allem ist auf eine gütliche Vereinbarung sämmtlicher Betheiligter hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande, sind aber, einschließlich der Nichterschienenen und Nichtabstimmenden, welche zum Voraus als dem beantragten Unternehmen zustimmend gezählt werden, die betheiligten Grundeigenthümer von mehr als der Hälfte der in Betracht kommenden Grundfläche für die Ausführung des Unternehmens, und haben nicht vier Fünftel der betheiligten Grundeigenthümer widersprochen, so werden behufs Vorlage an die entscheidende Behörde die von den Widersprechenden erhobenen Einwendungen unter Zuziehung des einschlägigen kulturtechnischen Bezirksbeamten und erforderlichen Falls unter Anordnung weiterer Tagfahrten besonders erörtert und im Protokoll den Hauptpunkten nach niedergelegt.
      Sobald eine gesetzliche Mehrheit für die Ausführung des Unternehmens vorhanden ist, sind für die weiteren Verhandlungen drei Bevollmächtigte zu wählen, welche die betheiligten Grundeigenthümer in dem Verfahren bis zur Bildung der Genossenschaft vertreten und insbesondere auch gegenüber den in Anspruch genommenen Dritten zum Abschluß von Vergleichen ermächtigt sind.