Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/171
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Nachweise eines aus dem Unternehmen erwachsenden überwiegenden Nutzens für die Landeskultur und nur nach vorangegangener vollständiger Entschädigung.
Ueber die Verbindlichkeit zur Abtretung (Nummer 1) und Belastung (Nummer 2) entscheidet der Provinzialausschuß nach Maßgabe des Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigenthum betreffend.
Artikel 71.
Die Eröffnung der in dem vorhergehenden Artikel bezeichneten Verhandlungen geschieht nach dem Ermessen der fachlichen Zentralbehörde entweder gleichzeitig mit den nach Artikel 64 und 65 zu pflegenden Verhandlungen, oder erst nachdem die Ausführung des Unternehmens durch gütliche Vereinbarung oder Zustimmung der gesetzlichen Mehrheit (Artikel 65) der betheiligten Grundeigenthümer gesichert ist.
Auch bei dem Unternehmen unmittelbar betheiligte Grundeigenthümer müssen dabei als dritte Personen behandelt werden, soweit von ihnen bezüglich etwaiger nicht in das Unternehmen fallender Grundstücke eine Abtretung von Rechten oder die Belastung ihres Eigenthums mit einer Dienstbarkeit verlangt wird.
Artikel 72.
Die Zustimmung zur Abtretung von Rechten und Belastung mit Dienstbarkeiten zu Gunsten eines Bewässerungs- und Entwässerungs-Unternehmens ist nicht an die Förmlichkeiten gebunden, welche das Gesetz für die Veräußerung der Güter gewisser Personen vorschreibt. Vormünder sind befugt, für ihre Schutzbefohlenen bei derartigen Fragen ohne Einholung weiterer Ermächtigung zu handeln.
Den in Artikel 70 festgesetzten Verpflichtungen sind Hofraithen und die dazu gehörigen Gärten, Wohnhäuser und sonstige zur Landwirthschaft oder zum Gewerbebetriebe dienende Gebäude, sowie schon bestehende Wasserbenutzungsanlagen und die zum vortheilhaften Betrieb derselben gehörigen Bestandtheile nicht unterworfen, sofern die Geltendmachung der gedachten Verpflichtungen die Benutzung dieser Gebäude, Grundstücke und Anlagen beeinträchtigen würde.
Ausnahmsweise unterliegen jedoch Wasserbenutzungsanlagen und deren Bestandtheile alsdann den gedachten Verpflichtungen, wenn dieselben im Verhältnisse zu der Gemeinnützlichkeit einer beabsichtigten Bewässerungs- oder Entwässerungsanlage eine erheblich geringere Bedeutung haben.