Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/173

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 27.



Ausführung der Anlage und staatliche Aufsicht.
Artikel 80.

      Die Ausführung des Unternehmens geschieht unter Leitung der fachlichen Zentralbehörde durch die von ihr beauftragten technischen Beamten.
      Ebenso liegt dieser Behörde und den ihr untergebenen Dienststellen die ständige Aufsicht über die bereits bestehenden, beziehungsweise unter ihrer Leitung ausgeführten Anlagen ob.

Ordnung über Benutzung der Anlage.
Artikel 81.

      Ueber die Benutzung und Instandhaltung einer genossenschaftlichen Bewässerungs- und Entwässerungsanlage ist eine polizeiliche Vorschrift zu erlassen, in welcher Geldstrafen bis zu 150 Mark 5.svg angedroht werden können.

Vorschriften für das Liquidationsverfahren.
Artikel 82.

      Die Auflösung der Genossenschaft (Artikel 48 ff.) ist von der Aufsichtsbehörde in dem für ihre amtlichen Bekanntmachungen und von dem Genossenschaftsvorstande in dem für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blatte sofort zu veröffentlichen. In der Bekanntmachung des Vorstandes müssen die Personen bezeichnet werden, welchen die Liquidation obliegt (Artikel 51), und die Gläubiger aufgefordert werden, bei einem der Liquidatoren sich zu melden. Forderungen, welche weder vor der Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses aktenmäßig geltend gemacht worden sind, noch nach derselben binnen Jahresfrist, vom Tage der Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses an gerechnet, angemeldet werden, bleiben bei der Vertheilung unberücksichtigt.

Artikel 83.

      Die Namen der Liquidatoren sind von dem Genossenschaftsvorstande, das Auftreten eines Liquidators, oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen ist von den übrigen Liquidatoren bei der Aufsichtsbehörde, welche dieselbe indem für ihre amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Blatte zu veröffentlichen hat, anzuzeigen.

Artikel 84.

      Dritten Personen kann die Bestellung von Liquidatoren, sowie das Austreten eines Liquidators, oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur insofern entgegengesetzt werden, als diese Thatsachen der Aufsichtsbehörde angezeigt oder den dritten Personen bekannt geworden sind.