Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/179
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Die Polizeibehörde bestimmt die Zeit der Reinigung, den Platz für die Lagerung des Aushubs und die Frist für die Fortschaffung desselben.
Ferner bestimmt sie, was als Hinderniß des regelmäßigen Wasserlaufs am Ufer anzusehen ist.
Der vorbemerkte Artikel findet auch auf die Ausräumung der für die Triebwerke angelegten Kanäle oder Gräben Anwendung, sofern keine privatrechtliche Regelung hierüber zwischen den Interessenten vorliegt.
Die Besitzer der Grundstücke, aus welche der Aushub gelagert wird, können, wenn kein entgegengesetztes Herkommen oder sonstige privatrechtliche Regelung vorliegt, angemessene, bei entstehendem Streit richterlich festzusetzende Entschädigung verlangen.
Artikel 107.
Die Besitzer der an einem Bache gelegenen Grundstücke sind ferner verpflichtet, zu gestatten, daß die zum Schutze des Ufers und der Ufergrundstücke nothwendigen Bauten an und auf ihrem Eigenthum vorgenommen und erhalten werden, daß die zu den Ufer- und Wasserbauten erforderlichen Materialien vorübergehend auf ihren Ufergrundstücken gelagert und daß die zum gleichen Zwecke erforderlichen Materialien an Sand, Lehm, Kies und Steinen aus ihren Ufergrundstücken entnommen werden.
Für erweislich hieraus entstehenden Schaden können die Besitzer Vergütung beanspruchen, soweit derselbe nicht durch den ihrem Ufer und ihren Ufergrundstücken aus den betreffenden Ufer- und Wasserbauten zugegangenen Vortheil ausgeglichen ist.
Artikel 108.
Wenn außerdem zum Zwecke von Schutzarbeiten oder Korrektionen, welche einen überwiegenden Nutzen darbieten, die Abtretung von Eigenthums-, Dienstbarkeits- und Benutzungsrechten, sowie die Belastung fremden Eigenthums mit Dienstbarkeiten nothwendig ist, so können die Betheiligten hierzu nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes gezwungen werden, auch wenn Einzelne, Genossenschaften oder Gesellschaften die Unternehmer der Schutzarbeiten oder Korrektionen sind.
Artikel 109.
Wird durch Maßregeln, welche die Reinigung oder Instandhaltung eines Baches zum Zwecke haben, der zeitweise Stillstand von Wasserbenutzungsanstalten veranlaßt, so haben die