Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/181

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 27.



      Wasser- und Uferschutzbauten, welche von staatlichen Behörden geleitet werden, unterliegen vorstehenden Bestimmungen nicht.
      Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung, sowie gegen die von dem Kreisamt erlassenen Genehmigungsbedingungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark 5.svg oder mit Haft bestraft.

Bestimmung des Ueberschwemmungsgebietes.
Artikel 113.

      Wo sich ein Bedürfniß ergiebt, kann das Ueberschwemmungsgebiet eines Baches durch das Kreisamt in einem durch besondere Verordnung vorzuschreibenden Verfahren festgestellt werden. Diese Feststellungen sind zu veröffentlichen.

Artikel 114.

      Innerhalb dieses Ueberschwemmungsgebietes dürfen keine Gebäude, Dämme oder ähnliche Anlagen, welche auf den Lauf des Wassers oder die Höhe des Wasserstandes Einfluß haben können, ohne Erlaubniß des Kreisamtes errichtet oder verändert werden.
      Die Erlaubniß ist zu versagen, wenn durch solche Anlagen der Lauf des Wassers oder die Höhe des Wasserstandes in schädlicher Weise verändert werden würde.
      Zuwiderhandlungen werden nach Artikel 112 bestraft.

Verpflichtungen der Eigenthümer von abgesonderten Gemarkungen.
Artikel 115.

      Alle Bestimmungen des dritten Abschnittes über die den Gemeinden obliegenden Verpflichtungen finden in gleichem Maße auch auf die Eigenthümer besonderer Gemarkungen Anwendung.

Vierter Abschnitt.
Die Regulirung der Bäche.
Artikel 116.

      Regulirungen von Bächen können ohne Zustimmung Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz nicht stattfinden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Regulirung nicht im öffentlichen Interesse liegt.
      Die fachliche Zentralbehörde hat sich, bevor das Ministerium seine Entschließung trifft, über die beabsichtigte Regulirung gutächtlich zu äußern.