Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/183

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 27.



durch die in Artikel 129 erwähnten Erlöse gedeckt werden oder der Artikel 134 keine Anwendung findet.
      Die Staatskasse muß, wenn das Kreisamt die zum Zwecke der Regulirung der Bäche erforderlichen technischen Untersuchungen und Aufnahmen veranlaßt hat, nicht nur die hierdurch entstandenen, sondern auch die Kosten der Pläne und Ueberschläge unter allen Umständen tragen.

Artikel 123.

      Ueber die an einzelne Gemeinden zu den Kosten von Bachregulirungen aus der Staatskasse zu leistenden Beträge oder darzuleihenden Kapitalien soll den Ständen zum Behufe ihrer Zustimmung von dem Ministerium des Innern und der Justiz jedesmal die geeignete Vorlage unter Mittheilung der Pläne und Kostenvoranschläge und zwar so zeitig gemacht werden, damit die Gemeinden in der Lage sind, die etwaigen Staatsunterstützungen bei ihren Berathungen zu berücksichtigen.

Artikel 124.

      Die durch eine Regulirung entstehenden Kosten (Artikel 122) werden auf diejenigen Gemeinden, in deren Interesse die Regulirung vorgenommen werden soll, nach dem Verhältniß des Vortheils, welchen die Regulirung jeder einzelnen Gemeinde gewährt, nach Anhörung der Ortsvorstände der betheiligten Gemeinden durch das Kreisamt vertheilt. Ist eine Regulirung nur Einer Gemeinde von Vortheil, so hat diese allein die Kosten zu tragen.

Artikel 125.

      Widerspricht die Gemeindevertretung einer Gemeinde der Uebernahme der durch eine vorzunehmende Regulirung entstehenden Kosten, so hat darüber der Kreisausschuß zu entscheiden (Artikel 48, II, 2 und 3 der Kreisordnung).

Artikel 126.

      Wenn im Falle des Artikels 124 über das Verhältniß, in welchem die Kosten einer Regulirung auf mehrere Gemeinden zu repartiren sind, eine gütliche Uebereinkunft nicht zu Stande gebracht werden kann, so hat der Kreisausschuß (Artikel 48, II, 2 und 3 der Kreisordnung), oder wenn der Streit zwischen Gemeinden verschiedener Kreise besteht, der Provinzialausschuß, nach Anhörung der betreffenden Kreisausschüsse mit Gutachten, die Entscheidung zu geben (s. Artikel 49 der Kreisordnung).

Artikel 127.

      Wenn eine Gemeinde, an welche ein Anspruch aus Uebernahme eines Antheils an den Kosten der Regulirung eines ihre Gemarkung durchfließenden oder begrenzenden Baches nicht