Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/202
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Nr. 29.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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§ 1. | |||
I. Erhebung der Nachsteuer. |
Der Nachversteuerung unterliegt mit den unten näher angegebenen Ausnahmen aller im freien Verkehr befindlicher Branntwein, gleichviel, ob derselbe im Gebiete der deutschen Branntweinsteuer-Gemeinschaft erzeugt ist, oder aus anderen dieser Gemeinschaft bisher nicht angehörigen deutschen Staaten oder aus dem Zollvereins-Auslande herstammt. Der Nachsteuer unterliegen auch Arrak, Rum, Cognac, Obstbranntwein, Branntweinessenzen, Liqueure und sonstige versetzte Branntweine. | ||
Von der Nachsteuer bleibt befreit: | |||
a. | Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird. | ||
b. | Branntwein im Besitze von Gewerbtreibenden, welche die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben, in Mengen von nicht mehr als 40 Liter, im Besitz von anderen Haushaltungsvorständen etc. nicht mehr als 10 Liter reinen Alkohols. Diese Mengen bleiben auch dann nachsteuerfrei, wenn größere Vorräthe vorhanden sind. |