Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/202

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 29.



Branntwein-Nachsteuer-Regulativ.
§ 1.
I. Erhebung
der Nachsteuer.
      Der Nachversteuerung unterliegt mit den unten näher angegebenen Ausnahmen aller im freien Verkehr befindlicher Branntwein, gleichviel, ob derselbe im Gebiete der deutschen Branntweinsteuer-Gemeinschaft erzeugt ist, oder aus anderen dieser Gemeinschaft bisher nicht angehörigen deutschen Staaten oder aus dem Zollvereins-Auslande herstammt.
      Der Nachsteuer unterliegen auch Arrak, Rum, Cognac, Obstbranntwein, Branntweinessenzen, Liqueure und sonstige versetzte Branntweine.
§ 2.
      Von der Nachsteuer bleibt befreit:
a. Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird.
b. Branntwein im Besitze von Gewerbtreibenden, welche die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben, in Mengen von nicht mehr als 40 Liter, im Besitz von anderen Haushaltungsvorständen etc. nicht mehr als 10 Liter reinen Alkohols. Diese Mengen bleiben auch dann nachsteuerfrei, wenn größere Vorräthe vorhanden sind.
c. Branntwein, welcher nachweislich gegen Erlegung des Zollbetrages von 125, bezw. 180 Mark 5.svg für 100 kg vom Auslande eingeführt worden ist.
d. Branntwein, welcher zur Ausfuhr aus dem Gebiete der deutschen Branntweinsteuer-Gemeinschaft gelangt.
e. Bereits amtlich denaturirter Branntwein.
§ 3.
      Der am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befindliche Branntwein, welcher zu gewerblichen etc. Zwecken verwendet oder ausgeführt werden soll, ist behufs Erlangung der Nachsteuerbefreiung nach stattgehabter amtlicher Feststellung bis zur amtlichen Denaturirung oder Ausfuhr niederzulegen, bezw. unter Steuer-Kontrole zu stellen. Hierbei finden die Vorschriften des Branntwein-Niederlage-Regulativs entsprechende Anwendung.
      Der Branntwein muß jedoch abgemeldet und gegen Entrichtung der Nachsteuer in den freien Verkehr gebracht werden, falls er nicht binnen einer Frist von 3 Monaten zur amtlichen Denaturirung oder zur Ausfuhr aus dem Gebiete der Branntweinsteuer-Gemeinschaft gelangt ist. Mit derselben Maßgabe kann derjenige Branntwein, welcher am 1. Oktober d. J. in Branntwein-Reinigungs-Anstalten vorhanden ist, unter Steuer-Kontrole gestellt und sodann nach den Bestimmungen des "Regulativs für Gewerbs-Anstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden darf", behandelt werden. Soll die Befreiung von der Nachsteuer auf Grund der Vorschrift unter § 2 c erfolgen, so muß von den Betheiligten durch Vorlage und Uebergabe der bezüglichen Zollquittungen und nach Erfordern durch Vorlage der Handelsbücher, Handelskorrespondenzen oder in sonst glaubwürdiger Weise der Nachweis geliefert werden, daß der fragliche Branntwein seiner Zeit der Eingangsverzollung zum Satze von 125, bezw. 180 Mark 5.svg für 100 kg unterlegen hat.
      Die Entscheidung hierüber steht dem Hauptamte des betreffenden Bezirks zu und ist mit den vorgedachten Beweismitteln (Zollquittungen, beglaubigten Auszügen aus den Handelsbüchern, den Handelskorrespondenzen oder beglaubigten Auszügen aus denselben etc.) zu belegen.