Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/221
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 32.
Darmstadt, den 11. Oktober 1887
Inhalt: Bekanntmachung, bahnpolizeiliche Vorschriften für die Nebenbahnen im Großherzogthum, insbesondere für die Nebenbahn Reinheim-Reichelsheim betreffend.
Bekanntmachung,
bahnpolizeiliche Vorschriften für die Nebenbahnen im Großherzogthum, insbesondere für die Nebenbahn Reinheim-ReichelsIheim betreffend.
Vom 7. Oktober 1887.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
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Regierungsblatt.
Nr. 32.
Darmstadt, den 11. Oktober 1887
bahnpolizeiliche Vorschriften für die Nebenbahnen im Großherzogthum, insbesondere für die Nebenbahn Reinheim-ReichelsIheim betreffend.
Vom 7. Oktober 1887.
Die bahnpolizeilichen Bestimmungen für die Nebenbahnen im Großherzogthum - Bekanntmachung vom 15. November 1886 in Nr. 29 des Regierungsblattes - sind für den Betrieb der Nebenbahn Reinheim-Reichelsheim maßgebend.
Darmstadt, den 7. Oktober 1887.
Finger.
Köhler.