Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/223

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 33.

Darmstadt, den 14. Oktober 1887


Inhalt: 1) Gesetz, die Landeskulturgenossenschaften betreffend. - 2) Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Landeskulturgenossenschaften betreffend.



Gesetz,
die Landeskulturgenossenschaften betreffend.

Vom 28. September 1887.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
Artikel 1.

      Landeskulturgenossenschaften können

1) zur Bodenverbesserung und Kulturveränderung,
2) zu Anlagen für bessere Bodenbewirthschaftung oder Instandhaltung von solchen,
3) zu Obst-, Reben-, Korbweide- und sonstigen Anlagen von Nutzgewächsen,
4) zur Aufforstung von Ländereien und zur Bewirthschaftung von Waldungen,
5) zu sonstigen von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz gutgeheißenen Zwecken der Landeskultur

nach Vorschrift dieses Gesetzes gebildet werden.