Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/229

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[228]
Nächste Seite>>>
[230]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 33.



      Wer in eine bestehende Genossenschaft eintritt, haftet auch für alle vor seinem Eintritt entstandenen Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Entgegenstehende Verträge sind gegen Dritte wirkungslos.

Artikel 23.

      Gläubiger eines Genossen sind nicht befugt, die zum Genossenschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte zum Behufe ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. Ebensowenig findet Kompensation zwischen Forderungen der Genossenschaft und Forderungen des Genossenschaftsverhältnisses gegen einen Genossen während des Bestehens der Genossenschaft statt.

Artikel 24.

      Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt auch in Betreff der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Hypothek oder ein Pfandrecht an dem Vermögen eines Genossen besteht.
      Ihre Hypothek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Genossenschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte oder auf einen Antheil an denselben.
      Diejenigen Rechte, welche an dem von einem Genossen in das Vermögen der Genossenschaft eingebrachten Gegenstände bereits zur Zeit des Einbringens bestanden, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Artikel 25.

      Bei einem Wechsel in der Person der Eigenthümer der bei dem Unternehmen betheiligten Grundstücke tritt der neue Erwerber kraft Gesetzes an Stelle des früheren Besitzers als Mitglied in die Genossenschaft und haftet wie der frühere Besitzer auch für die zur Deckung früherer Schulden der Genossenschaft erforderlichen Beiträge in den Fällen des Art. 22.
      Wer ein betheiligtes Grundstück als Benefizialerbe erwirbt, haftet für die vor seinem Eintritt entstandenen Verbindlichkeiten der Genossenschaft nur als Benefizialerbe.
      Die Vorschrift des ersten Absatzes findet nur unbeschadet der Rechte voreingetragener Gläubiger und Realberechtigter und zwar bei Zwangsvollstreckungen mit folgender Maßgabe Anwendung:

Wenn das Gebot für solche Hypotheken, Grundschulden und andere Realberechtigungen, welche bereits eingetragen waren, bevor der Eigenthümer des zu versteigernden Grundstücks der Genossenschaft beitrat, nicht vollständige Deckung gewährt, so sind die Betheiligten befugt, zu verlangen, daß das Grundstück auch unter der Bedingung ausgeboten werde, daß der Ersteher nicht verpflichtet ist, in die Genossenschaft einzutreten.