Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/235

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 33.



Artikel 52.

      Der Vorstand kann die in Ausübung seiner Befugnisse gegen einzelne Genossen gerichteten Anordnungen auf Kosten der Ungehorsamen zur Ausführung bringen oder nöthigenfalls mittelst vorher anzudrohender Ordnungsstrafen bis zu 50 Mark aufrecht erhalten.
      Die hiernach festgesetzten Geldstrafen fließen in die Genossenschaftskasse.
      Beschwerde gegen die Androhung, Festsetzung und Ausführung des Zwangsmittels findet an die Aufsichtsbehörde statt.

Artikel 53.

      Rückständige Beiträge, sowie die im Art. 52 erwähnten Strafen und Kosten werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeintraden.

Artikel 54.

      Das Genossenschaftsstatut muß enthalten:

1) den Namen und den Sitz der Genossenschaft;
2) den Genossenschaftszweck unter Bezugnahme auf den Plan für die Ausführung des genossenschaftlichen Unternehmens;
3) eine genaue Bezeichnung der Genossen und der bei dem Unternehmen betheiligten Grundstücke oder Theile von Grundstücken, unter Beifügung beglaubigter Karten nebst Register;
4) Vorschriften über die Benutzung und Instandhaltung der genossenschaftlichen Anlagen;
5) die den Genossen obliegenden besonderen Verpflichtungen;
6) das Verhältniß der Theilnahme an den Nutzungen und Lasten, sowie am Stimmrechte;
7) Vorschriften über das Rechnungswesen, das Verfahren bei Vertheilung der Genossenschaftslasten im Falle der Parzellirung (Art. 50 Abs. 4);
8) die Art der Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes, die Verwaltungsbefugnisse desselben, die Formen für die Legitimation der Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter;
9) die Voraussetzungen und die Form für die Zusammenberufung der Genossen;
10) die Bezeichnung der Gegenstände, welche der gemeinsamen Beschlußfassung der Genossen unterliegen sollen;
11) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen;
12) die Bedingungen für die Aufnahme von Genossen;