Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/237

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 33.



ein Jahr lang eingestellt ist und die Verzögerung durch Verschuldung der Genossen herbeigeführt ist oder wesentliche Voraussetzungen der Genehmigung des Statuts hierdurch verändert worden sind.



Artikel 60.

      Die Genossenschaft kann die Auflösung beschließen.
      Der Auflösungsbeschluß erfordert zu seiner Gültigkeit eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen und die Genehmigung des Ministeriums.

Artikel 61.

      Die Auflösung der Genossenschaft tritt in Kraft, sobald der Beschluß des Ministeriums (Art. 59 und 60) dem Vorstande und in Ermangelung eines solchen den Mitgliedern der Genossenschaft zugestellt worden ist.

Artikel 62.

      Nach Auflösung der Genossenschaft erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, oder die durch Statut oder Beschluß der Genossenschaft dazu berufenen Personen.

Artikel 63.

      Die Genossenschaftslasten werden in Ermangelung anderweiter Vereinbarung nach dem Flächengehalt des zu verbessernden Grundeigenthums ausgeschlagen.
      Wenn jedoch einzelne Genossen aus dem Unternehmen einen verhältnißmäßig weit bedeutenderen Nutzen ziehen, so kann ihr Antheil an den Kosten erhöht, wenn sie jedoch einen verhältnißmäßig weit geringeren Nutzen haben, auf ihr Verlangen entsprechend herabgesetzt werden.
      Mit Rücksicht auf besonders geringen Nutzen, oder auf besondere Leistungen eines Genossenschaftsmitglieds für die gemeinschaftliche Anlage kann auch einem Betheiligten Befreiung vom Kostenbeitrag und nach Umständen eine Geldvergütung gewährt werden.
      Ergiebt sich aber, daß ein der Genossenschaft angehöriges Grundstück dauernden Nachtheil von dem Unternehmen hat, so kann der Besitzer das Ausscheiden des Grundstücks aus der Genossenschaft verlangen. Die Genossenschaft kann in diesem Falle das Grundstück im Enteignungsverfahren erwerben, wenn sie dasselbe zur Durchführung der Genossenschaftszwecke für nöthig erachtet.

Artikel 64.

      Das Ausscheiden von Grundstücken, welche der Genossenschaft angehören, kann von dieser gegen den Willen der Eigenthümer verlangt werden, wenn andernfalls die Erreichung des Genossenschaftszweckes gefährdet werden würde.