Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/240

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 33.



2) eine Veranschlagung der auf das Unternehmen zu verwendenden Kosten und der zu erwartenden wirthschaftlichen Vortheile;
3) die Bezeichnung der Grundstücke, auf welche sich das Unternehmen erstrecken soll, sowie der zu demselben sonst heranzuziehenden Korporationen;
4) eine Erklärung über die vorläufige Herbeischaffung der durch das Verfahren erwachsenden Auslagen.



Artikel 71.

      Kann oder will der Antragsteller das zur Begründung des Antrags erforderliche Material nicht selbst beschaffen, so kann auf dessen Antrag die fachliche Zentralbehörde zu diesem Zweck das Erforderliche veranlassen.
      Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Antragsteller zu ersetzen.

Artikel 72.

      Ergibt die Prüfung ohne Weiteres die Unzulässigkeit des Antrags, so ist letzterer durch Bescheid der fachlichen Zentralbehörde zurückzuweisen.

Artikel 73.

      Erkennt die fachliche Zentralbehörde den Antrag für zulässig, so hat sie die Einleitung des Verfahrens durch besonderen Beschluß anzuordnen. Dieselbe kann für einzelne Diensthandlungen einen Kommissär ernennen. In allen Fällen kann die fachliche Zentralbehörde zur Bestreitung der Kosten für die Begründung des Antrags, sowie für die Leitung des Verfahrens einen angemessenen Kostenvorschuß von dem Antragsteller erfordern.

Artikel 74.

      Ist die Einleitung des Verfahrens angeordnet, so sind die Vorarbeiten an einem geeigneten Orte aufzulegen und sämmtliche Grundeigenthümer, deren Grundstücke in die zu verbessernde Fläche fallen, hiervon mit dem Bemerken zu benachrichtigen, daß ihnen während 14 Tagen die Einsicht der Vorarbeiten freistehe. Gleichzeitig werden dieselben zur Verhandlung und Beschlußfassung, sowie zur Wahl ihrer Vertreter auf eine nicht vor 14 Tagen anzuberaumende Tagfahrt vorgeladen.
      Der Abstimmungs- und Verhandlungstermin ist weiter auch durch das Kreisblatt, sowie in der betreffenden und in den angrenzenden Gemeinden auf ortsübliche Weise mindestens 14 Tage vorher bekannt zu machen.
      Soweit nicht dieses Gesetz etwas Anderes bestimmt, sind bei der Ladung der Betheiligten die für das Verfahren in Feldbereinigungssachen geltenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.